Alltagsmasken-Pflicht ab Schuleintritt

Ab Montag müssen wir in Läden, Einkaufszentren, Bus & Bahn oder Arztpraxen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Das sind die Details der neuen Maskenpflicht.

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Mindestens 1,5 Meter Abstand halten und die Hygieneregeln beachten, sind weiterhin der beste und wichtigste Schutz vor dem neuartigen Coronavirus. Das hat auch NRW-Gesundheitsminister Laumann am Freitag nochmal betont. Als Ergänzung kommt ab Montag (27. April) nun aber die so genannte "Maskenpflicht" hinzu. Dabei geht es um Alltagsmasken bzw. Bedeckungen für Mund und Nase, z.B. auch durch einen Schal, die in bestimmten Bereich verpflichtend sind. Ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

Wo und für wen gilt?

Eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen Kunden und Beschäftigte:

  • in Einzelhandelsgeschäften, sonstigen Verkaufsstellen und auf Wochenmärkten
  • in Einkaufszentren / Shopping Malls auch auf den Freiflächen (Passagen etc.)
  • in Gaststätten und Imbissen bei der Abholung von Speisen
  • in Arztpraxen und sonstigen medizinischen Einrichtungen sowie
  • bei der Erbringung von Handwerker- und Dienstleistungen, wenn wer Mindestensabstand vom 1,5 nicht eingehalten werden kann.

Außerdem gilt die Maskenpflicht für die Fahrgäste im Öffentlichen Personenverkehr, also in Bussen, Bahnen und Taxen.

Die Mitarbeiter in Geschäften etc. sind ausgenommen, wenn ihr Betrieb geeignete andere Schutzmaßnahmen trifft. Die Inhaber der Läden, Gaststätten, Verkehrsbetriebe o.ä. sind angehalten mit darauf zu achten, dass ihre Kunden die Regeln einhalten.


Drohen Strafen bei Nicht-Einhaltung

Theoretisch ja. Es gibt seitens des Landes keinen speziellen "Bußgeldkatalog" für die Maskenpflicht. Die Städte können das im Rahmen der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes regeln. Minister Laumann setzt aber darauf, dass man die Menschen zunächst zur Einhaltung ermahnt. Sollte das nicht befolgt werden, können aber auch Bußgelder o.ä. verhängt werden.

Die Maskenpflicht im offiziellen Wortlaut

§12a Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um

1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

Wenn die Einhaltung eines Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr und Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

(2) Beschäftigte und Kunden sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet

1. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 5, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,

2. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern so-wie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2) außer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr,

3. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,

4. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.

Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes

Pressekonferenz mit Gesundheitsminister Karl Josef Laumann am 24.04.2020 (Zu Beginn der Pressekonferenz äußert sich Laumann zum Tod von Ex-Gesundheitsminister Norbert Blüm)

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