Corona-Regeln: Das galt bis 27. Dezember im RSG-Land

Tanzverbot und Testpflicht in den Weihnachtsferien. Neue Corona-Schutzverordnung mit Regeln für Weihnachten und Silvester gilt bis 12. Januar.


HINWEIS: Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell. Seit 28. Dezember gilt eine neue Fassung der Corona-Schutzverordnung. MEHR DAZU +++


Die Zahlen der neu registrierten Coronafälle, aber auch der Covid19-Patienten in den Kliniken bleiben auf dem hohem Niveau. Die Auswirkungen der neuen Omikron-Variante sind noch ungewiss. Um eine weitere Ausbreitung und vor allem die Überlastung der Krankenhäuser zu verhindern, setzt das Land NRW weiter die Beschlüsse aus der letzten Bund-Länder-Runde um: Die 2G-Regel wurde Anfang Dezember auf den Handel ausgeweitet. Clubs und Diskotheken mussten schließen. Außerdem gibt es deutliche Einschränkungen für Menschen, die sich nicht impfen lassen wollen.

Neu: Mit einer Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung hat das Land nun auch bereits Regelungen für Weihnachten und den Jahreswechsel festgelegt. Reine Tanz- und Discopartys, egal ob öffentlich privat, sind seit 17. Dezember landesweit untersagt. Gleiches gilt für öffentliche Feuerwerke zu Silvester. Hinzu gekommen ist außerdem eine Testregelung für Kinder während der Weihnachtsferien.

Die Neufassung der Verordnung gilt nun vorerst bis 12. Januar 2022.

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich auch privat - egal ob draußen oder zuhause - nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahren sind von der Kontaktregel ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammen wohnen.

Diese Regelung greift auch dann, wenn Ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Menschen zusammentreffen. Nur für private Treffen, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die Kontaktbeschränkung nicht.

Sollte die lokale Inzidenz (in einer Stadt oder einem Kreis) an drei Tagen in Folge über 350 liegen, gibt es auch für die 2G-Gruppe Einschränkungen: Dann gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen.

Die 3Gs: Geimpft – genesen – getestet

Als immunisiert im Sinne der 2G-Regel gilt, wer vollständig gegen Corona geimpft ist oder über einen gültigen Genesenen-Nachweis (nach überstandener, PCR-bestätigter Coronainfektion) verfügt. Die Genesung darf höchstens sechs Monate zurückliegen.

Wer nicht geimpft oder genesen ist, ist von Bereichen mit 2G-Regel derzeit ausgeschlossen und muss in 3G-Bereichen einen negativen Test vorlegen. Das kann ein Antigen-Schnelltest sein,der höchstens 24 Stunden zurückliegt, oder ein Labor-bescheinigter PCR-Test, der höchstens 48 Stunden alt ist.

Kleine Kinder, die noch nicht in der Schule sind, brauchen keinen Test oder sonstigen Nachweis. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten auf Grund ihrer Teilnahme an regelmäßigen Schultestungen als getestete Personen. Alle unter 16 Jahren brauchen dafür auch keinen Nachweis und sind von den 2G- und 2Gplus-Regeln ausgenommen. Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die nicht geimpft sind, können eine Test-Bescheinigung der Schule bekommen.

NEU: Ferienregelung für Kinder und Jugendliche

Wegen der Weihnachtsferien in den Schulen gelten Schülerinnen und Schüler vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 NICHT als automatisch getestete Personen. Das heißt: Kinder (ab Grundschule) und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, die nicht bereits geimpft oder genesen sind, müssen einen aktuellen Bürgertest machen (lassen), um entsprechende Angebote nutzen zu können.

NEU: Tanzverbot

Ab 17. Dezember sind alle Arten von Tanzveranstaltungen und Diskopartys wegen erhöhter Infektionsgefahr verboten. Das gilt für Silvesterbälle o.ä. in Gaststätten oder Eventslocations genauso wie für privat organisierte Partys mit Tanz-/Diskocharakter. Sonstige private Feiern, auch wenn das Tanzen nicht im Vordergrund steht, fallen unter die 2Gplus-Regel - siehe unten.

Hotspot-Regelung für 2G in Remscheid seit 14. Dezember

Nachdem in Remscheid an drei Tagen in Folge die Inzidenz 350 überschritten wurde, gilt seit Dienstag (14. Dezember), 0 Uhr, die "Hotspot"-Sonderregelung der Corona-Schutzverordnung: Bei privaten Treffen und insbesondere Feiern, die in Innenräumen stattfinden, dürfen maximal 50 Geimpfte oder Genesene teilnehmen. Findet das Treffen oder die Feier draußen statt, können bis zu 200 Leute aus der 2G-Gruppe dabei sein. Eine Ausnahme gibt es dabei: Veranstaltungen (Kultur etc.) oder Versammlungen, die z.B. in Gaststätten oder Eventlocations nach den sonstigen aktuellen 2G-Verordnungen durchgeführt und entsprechend kontrolliert werden, sind von der Personenbegrenzung nicht betroffen. Die "Hotspot"-Regelung bleibt solange in Kraft, bis der Inzidenzwert wieder fünf Tage in Folge unter 350 gelegen hat.

Wo gilt generell die 2G-Regel?

Für folgende Angebote und Bereiche müsst ihr vollständig geimpft oder genesen sein, wenn ihr mindestens 16 Jahre alt seid. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind also von den Regelungen ausgenommen:

  • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Verkaufsmärkte. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs (Supermärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf- und Futtermittelmärkte und der Großhandel).
  • Gastronomie (Restaurant, Kneipe etc.) und Mensen - außer nur bei Abholung,
  • Kino, Konzerte, Theater, Lesungen sowie sonstige Kulturveranstaltungen (Ausnahme: bei städtischen Veranstaltungen im Theater und Konzerthaus Solingen gilt 2Gplus),
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen (außer für schulische Nutzung),
  • Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks,
  • Spielhallen,
  • körpernahe Dienstleistungen (außer Friseur und medizinische oder pflegerische Angebote),
  • Schwimmbäder (außer für schulische Nutzung),
  • Sonnenstudios, Saunen, Wellnessbäder und vergleichbare Freizeiteinrichtungen,
  • beim Sport (Training und Wettkampf) auf und in Sportstätten sowie als Zuschauer bei Sportevents,
  • Weihnachtsmärkte, Volksfeste etc.,
  • Messen für private Endkunden/Verbraucher,
  • private Hotelübernachtungen und touristische Busreisen.

Wo gilt die verschärfte 2G-plus-Regel?

Für diese Events und Locations müssen auch Geimpfte und Genesene zusätzlich noch einen negativen Schnelltest-Nachweis vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre sind ebenfalls ausgenommen:

  • städtische Veranstaltungen im Theater und Konzerthaus Solingen,
  • Sana-Klinikum und Fabricius-Klinik Remscheid,
  • private Feiern mit Tanzmöglichkeit (auch wenn das Tanzen nicht im Vordergrund der Party steht),
  • Karnevals- und Brauchtumsveranstaltungen mit Musik und Tanz,
  • Bordelle, Swingerclubs und sexuelle Dienstleistungen.

Clubs und Diskotheken, die zuletzt auch unter die 2Gplus-Regel gefallen sind, müssen seit 4. Dezember wieder komplett schließen.

Wo gilt weiter die 3G-Regel?

In folgenden Lebensbereichen ist Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, auch ein negativer Testnachweis ausreichend:

  • im ÖPNV (Bus & Bahn),
  • am Arbeitsplatz,
  • bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen,
  • beim Friseurbesuch,
  • in städtischen Verwaltungsgebäuden,
  • in Krankenhäusern (Ausnahme: Fabricius Klinik und Sana-Klinikum Remscheid jetzt 2G+),
  • in Alten- und Pflegeheimen,
  • bei Versammlungen in Innenräumen,
  • für Angebote der (hoch)schulischen, beruflichen oder politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse,
  • Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien, Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereinen sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien,
  • für Fach-Messen (nur gewerbliche Besucher) und Kongresse,
  • bei beruflichen bzw. nicht-touristischen Hotelübernachtungen (Für Getestete: Testvorlage bei Anreise und danach jeden zweiten Tag),
  • für Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten,
  • in Flüchtlings-Sammelunterkünften,
  • in besonderen Einrichtungen der Eingliederungs-, Jugend- und Sozialhilfe.

Dies betrifft auch die Beschäftigten in den genannten Bereichen. Sie können sich, falls benötigt, auch am Arbeitsplatz testen lassen. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich eine Testmöglichkeit anzubieten.

Was ist mit der Maskenpflicht?

Eine medizinische Maske (OP-Maske) muss weiterhin getragen werden:

  • in Bus, Bahn, Taxi, Schiff, Flugzeug usw.,
  • in Geschäften und allen sonstigen Innenräumen mit Publikums-/Kundenverkehr,
  • in Schulgebäuden (seit 2. Dezember auch wieder im Unterricht am Sitzplatz),
  • im Freien bei Versammlungen (nach Artikel 8 des Grundgesetzes) mit mehr als 750 Personen.

Die Behörden können darüber auch für bestimmte Außenbereiche in den Städten eine Maskenpflicht anordnen, wenn es die Lage erfordert. Für Remscheid und Solingen ist das aktuell allerdings nicht vorgesehen.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Schulkinder unter 13 Jahren können alternativ auch eine Alltagsmaske tragen, wenn keine OP-Maske passt.

NEU: Chor-Sängerinnen und Sänger, die geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten/Konzerten auf das Tragen einer Maske verzichten. Dies gilt auch bei den Proben. Für alle Menschen, die nicht im Chor oder als Sängerin oder Sänger auftreten bzw. für einen Auftritt proben, ist das Tragen einer medizinischen Maske beim gemeinsamen Singen jedoch erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für Gottesdienste.

Kontrollpflicht

Anbieter, Inhaber bzw. Betreiber der oben genannten Bereiche müssen dafür sorgen, dass die entsprechenden Nachweise kontrolliert werden. Bei Verstoß droht eine Geldstrafe von 2.000 Euro. Zur Kontrolle von Impfzertifikaten soll ab 26. November die CoVPassCheck-App des RKI benutzt werden.

Wie lange gilt das?

Die neue Corona-Schutzverordnung ist 4. Dezember in Kraft getreten, wurde zuletzt am 17. Dezember aktualisiert und gilt nun vorerst bis zum 12. Januar 2022.


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Im Wortlaut: Die vollständige Verordnung

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