Corona-Regeln: Das galt bis 23. November im RSG-Land

Schnelltest nur maximal 24 Stunden gültig. Das regelt die neue Fassung der Corona-Schutzverordnung.

++ WICHTIG: Seit 24. November gelten im RSG-Land die Regeln der neuen Corona-Schutzverordnung. Weitere Infos dazu hier. Die folgende Übersicht dokumentiert den Stand bis 23. November 2021 und ist inzwischen NICHT MEHR GÜLTIG +++



Das hat sich zuletzt in der Corona-Schutzverordnung geändert:

  • Schnelltests: Negative Schnelltests sind dort, wo sie benötigt werden (3G), ab sofort nicht mehr 48 Stunden lang gültig, sondern dürfen nur noch maximal 24 Stunden alt sein. Seit 13. November sind die so genannten Bürgertests an anerkannten Teststellen auch wieder für alle kostenlos.
  • Karneval: Für Karnevalsevents und ähnliche Brauchtumsveranstaltungen gilt jetzt die verschärfte 3G+Regel. Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht einen Negativtest, der nicht länger als 6 Stunden her ist. Die gleiche Regel gilt auch weiterhin u.a. für Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen und Bordelle.
  • Keine Maskenpflicht im Unterricht mehr: Seit 2. November müssen Schülerinnen und Schüler keinen Mund-Nase-Schutz mehr tragen, wenn an sie in der Klasse oder in der OGS an ihrem festen Platz sitzen.

Die Neufassung der Schutzverordnung des Landes wurde am 10. November aktualisiert und gilt jetzt vorerst bis 24. November.

3G: Geimpft – genesen – getestet

Wenn wir im Folgenden von „3G“ sprechen, sind damit immer immunisierte oder negativ getestete Menschen gemeint. Als immunisiert gilt, wer vollständig gegen Corona geimpft ist oder über einen gültigen Genesenen-Nachweis (nach überstandener, PCR-bestätigter Coronainfektion) verfügt. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss in bestimmten Bereichen einen negativen Test vorlegen.

Das kann ein Antigen-Schnelltest oder ein PCR-Test sein, die jeweils höchstens 24 Stunden zurückliegen. Neu: Für Diskotheken, Karnevals- und Brauchtumsveranstaltungen mit Musik und Tanz, private Feiern darf der Antigen-Schnelltest maximal 6 Stunden alt sein.

Kleine Kinder, die noch nicht in der Schule sind, brauchen keinen Test oder sonstigen Nachweis. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten auf Grund ihrer Teilnahme an regelmäßigen Schultestungen als getestete Personen. Alle unter 16 Jahren brauchen dafür auch keinen Nachweis. Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren können eine Test-Bescheinigung der Schule bekommen.

Wo gilt die 3G-Regel?

Unabhängig von der Inzidenz gilt die 3G-Regel grundsätzlich in NRW in allen

  • Krankenhäusern,
  • Alten- und Pflegeheimen,
  • Flüchtlings-Sammelunterkünften und
  • besonderen Einrichtungen der Eingliederungs- und Sozialhilfe.

Ein 3G-Nachweis ist außerdem erforderlich für:

  • Sport und Wellnessangebote in Innenräumen,
  • Innengastronomie, außer bei reiner Abholung,
  • Friseur, Kosmetik und ähnliche körpernahe Dienstleistungen,
  • Veranstaltungen und Events (z.B. Sport-/Kultur-/Freizeit-Angebote), Messen und Kongressen in Innenräumen,
  • Großveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Teilnehmern und Besuchern,
  • Hotels, Pensionen und ähnliche Beherbergungsbetriebe (alle vier Tage neu),
  • bei touristischen Busreisen und Ferienfahrten.

Dies betrifft auch die Beschäftigten in den genannten Bereichen. Sie können sich, falls benötigt, auch am Arbeitsplatz testen lassen. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich eine Testmöglichkeit anzubieten.

Eine Sonderregelung gilt für:

  • Clubs, Diskotheken und ähnliche Tanzveranstaltungen,
  • private Feiern mit Tanz,
  • Bordelle, Swingerclubs und sexuelle Dienstleistungen,
  • Karnevals- und Brauchtumsveranstaltungen mit Singen, Schunkeln und Tanzen.

Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht hier einen PCR-Test oder einen maximal sechs Stunden alten, negativen Antigen-Schnelltest.

Die 3G-Regel gilt nicht beim normalen Besuch (keine Veranstaltung) von Museen, Bibliotheken, Zoo/Tierparks sowie bei der Teilnahme an Wahlen, Gerichtsverhandlungen, Impfangeboten oder Blutspendeterminen.

Was ist mit der Maskenpflicht?

Eine medizinische Maske (OP-Maske) muss weiterhin getragen werden in:

  • Bus, Bahn, Taxi, Schiff, Flugzeug usw.,
  • Geschäften und allen sonstigen Innenräumen mit Publikums-/Kundenverkehr (Ausnahme: alle Beteiligten sind immunisiert oder getestet UND der Mindestabstand von 1,50 Meter wird eingehalten),
  • bei Indoor-Veranstaltungen und Versammlungen (Ausnahme: am festen Sitz- oder Stehplatz, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten wird ODER alle immunisiert oder getestet sind),
  • Schulgebäuden (Neu: Seit 2. November kann die Maske im Unterrricht abgesetzt werden, wenn die Schüler an ihrem festen Platz sitzen.)

Beschäftigte von Läden oder anderen Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen unter Umständen keine Maske tragen, wenn sie durch andere Glas-/Plexiglas-Scheiben o.ä. geschützt sind. Für sie gelten aber natürlich Arbeits- und Hygieneschutzregeln. Arbeiten mehrere Beschäftigte zusammen, müssen sie auch untereinander (Maske, Abstand o.ä.) geschützt sein.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Schulkinder unter 13 Jahren können alternativ auch eine Alltagsmaske tragen, wenn keine OP-Maske passt.

Was müssen Urlaubsrückkehrer beachten?

Wer mindestens fünf Werktage hintereinander wegen Urlaub o.ä. nicht am Arbeitsplatz war und nicht immunisiert ist, muss dem Arbeitgeber bei Rückkehr einen negativen Testnachweis vorlegen.


Was gilt nicht mehr?

Seit 1. Oktober müsst ihr draußen in Warteschlangen und an Verkaufsständen und auch bei Veranstaltungen im Freien keine Maske mehr tragen - das Land empfiehlt aber, das weiterhin freiwillig zu tun, insbesondere in Situationen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen nicht eingehalten werden kann.

Außerdem sind die meisten der im Sommer noch geltenden Vorgaben bereits seit Mitte August weggefallen:

  • Kundenbegrenzung in Geschäften (Kunde pro qm)
  • Kontakterfassung von Kunden, Besuchern etc.
  • Maskenpflicht an sonstigen „Einrichtungen“ des ÖPNV (Haltestellen)
  • Kontaktregeln für Treffen draußen
  • Personenbegrenzung für private Feiern.

Auch das Prinzip der lokalen Inzidenzstufen wurde wieder abgeschafft. Die Corona-Schutzverordnung gilt derzeit landesweit einheitlich. Die Städte Remscheid und Solingen haben darüber hinaus auch keine eigenen Regelungen mehr getroffen.

Wie lange gilt das?

Die neue Corona-Schutzverordnung trat am 20. August in Kraft, wurde seitdem mehrfach in Details aktualisiert und gilt aktuell vorerst bis zum 24. November 2021.

Im Wortlaut: Die vollständige Verordnung

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