Anzeige
Große Nachfrage nach Impfterminen
©
Die Influenza-Saison geht wieder los. Zu wenige Leute in Deutschland lassen sich gegen Grippe impfen (Symbolbild).
Teilen: mail

Große Nachfrage nach Impfterminen

Die Gruppe der Priorität 3 hat großes Interesse an den freigeschalteten Impfterminen. Seit gestern ist die Buchung über die KV Nordrhein möglich. Die berichtet, dass gestern innerhalb der ersten zwei Stunden schon über 85.000 Menschen im Rheinland Termine gebucht haben. Die Nachfrage ist aber nich viel höher. 18 Millionen Mal wurde bis gestern Nachmittag auf das Buchungsportal zugegriffen. Anders als in der Vergangenheit meldet die KV dabei keine Probleme. Trotz des immensen Datenverkehrs sei das Buchungsportal stabil geblieben. Heute und in den kommenden Tagen werden weiterhin freie Impf- bzw. Terminkapazitäten für die Buchungen bereitgestellt.

Bis Mitte Juni könnten 70% aller Solinger geimpft sein, so lautet eine Prognose der Stadt. Die Hochrechnung basiert auf der aktuellen Impfrate. Nach dem Modell würden dann auch die Inzidenzwerte weiter sinken. Allerdings nicht unter 50. Die Solinger müssen sich also noch weitere Wochen auf Einschränkungen einstellen. Zwischen 1250 und 1500 Impfungen werden täglich in Solingen verabreicht. Wenn man in diesem Tempo weiterimpft, könnte man bis Mitte Juni die angestrebten 70% der über 18-ährigen Bürger erreichen, sagt Jan Welzel vom Solinger Krisenstab. Je mehr Impfungen verabreicht werden, desto weniger Menschen können sich dann potenziell anstecken. Der Krisenstabsleiter prognostiziert einen Inzidenzwert zwischen 80 und 90 bis Mitte Juni. Damit ist man immer noch weit entfernt von der 50er Inzidenz, bei der es auf jeden Fall Lockerungen gibt. Nach dieser Prognose heißt es also weiter: Durchhalten. Und dabei seien alle Solinger und Solingerinnen gefragt.

Veröffentlicht: Freitag, 07.05.2021 03:54

Anzeige

Eine Übersicht der Berufsgruppen und Infos zu den Formalitäten gibt es hier:

Anzeige

Ab dem 6. Mai können diese Personen- und Berufsgruppen über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigungen – telefonisch unter 0800/116 117 01 oder online über diese Internetseite – einen Impftermin buchen.

Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren

Impfberechtigt sind wie bisher maximal zwei Kontaktpersonen je Schwangerer beziehungsweise zwei Kontaktpersonen je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person. Neu ist, dass sie sich ab morgen einen Termin über das Kassenärztliche Buchungssystem sichern und nicht mehr über das städtische Terminmanagementsystem.

Wichtig für diesen Personenkreis ist, die Impfberechtigung mit diesen Unterlagen nachzuweisen:

•    Als Nachweis für Kontaktpersonen ist das anliegende Formular zu verwenden.

•    Kontaktpersonen von Schwangeren haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen.

•    Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sind. Und auch das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.

Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen

Ab morgen können sich auch maximal zwei Elternteile von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Coronaimpfverordnung, die selbst nicht geimpft werden können, impfen lassen. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Coronaimpfverordnung angehört.

Darüber hinaus sind ab morgen die nachstehenden Berufsgruppen impfberechtigt. Die Berechtigung ist jeweils mit einer Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen (siehe Anlage):

•    Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder

•    Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten

•    Beschäftigte an weiterführenden Schulen

•    Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten

•    Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher

•    Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

•    Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft den Impfort:

Das Arbeitsstättenprinzip, das bislang galt, ist für alle beruflich indizierten Impfungen – also auch die bereits zur Impfung aufgerufenen Berufsgruppen – aufgehoben. Personen mit einer beruflich indizierten Impfung können sich bei einem Impfzentrum ihrer Wahl impfen lassen.

Anzeige
Anzeige
Anzeige