Inzidenzstufe 1: Das gilt in Remscheid

Die Wocheninzidenz liegt in Remscheid seit mehr als acht Tagen über dem ersten Grenzwert (10). Daher wechselt Remscheid ab 6. August wieder von Inzidenz-Stufe 0 in Stufe 1 der Corona-Schutzverordnung NRW. Änderungen ergeben sich allerdings kaum, da seit 26. Juli auch die Landesinzidenz wieder auf Stufe 1 steht.

Wir haben für euch eine Übersicht der jetzt in Remscheid geltenden Regelungen. Ihr habt weitere Fragen dazu? Dann schreibt sie uns gerne über das Formular am Seitenende.

Kontakte

In der Inzidenzstufe gibt es wieder leichte Kontaktbeschränkungen. Erlaubt sind Treffen draußen mit Unterschreitung des Mindestabstands für

  • beliebig viele Menschen aus max. fünf Haushalten OHNE Test o.ä.* oder
  • bis zu 100 Personen aus beliebig vielen Haushalten MIT Test o.ä.*

Paare gelten als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammen wohnen. Für Kinder, die noch nicht in der Schule sind, gibt es keine Testpflicht.

Vollständig Geimpfte oder Genesene zählen nicht mit, können also zu den oben genannten Gruppen noch hinzukommen. Treffen sich ausschließlich immunisierte Personen, gibt es keinerlei Begrenzung.

Veranstaltungen & Feiern

Private Veranstaltungen (ohne Partycharakter) sind möglich:

  • draußen: bis zu 100 Gäste ohne Test, bei über 100 und max. 250 Gästen mit Test*
  • drinnen: bis zu 100 Gäste mit Test*

Voraussetzung: Kontakterfassung aller Gäste. Maskenpflicht und Mindestabstände müssen eingehalten werden, wenn kein fester Sitzplan erstellt wird.

Auch Partys und ähnliche Feiern sind weiterhin erlaubt, allerdings nur mit Testnachweis*, mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen. Mindestabstand und Maskenpflicht müssen nicht eingehalten werden. Kontakterfassung ist aber erforderlich.

Sitzungen, Tagungen und Kongresse können draußen und drinnen mit bis zu 1.000 Personen stattfinden, es besteht allerdings Testpflicht*.

Jahrmärkte und Trödelmärkte sind mit Personenbegrenzung (1 Besucher pro 7qm) möglich. Für Märkte mit Kirmesgeschäften ist ein negativer Test* notwendig.

Volksfeste, Stadtfeste, Weinfeste und größere Kirmesveranstaltungen sind in Stufe 1 allerdings erst 27. August wieder erlaubt.

3G: Getestet – Geimpft – Genesen

Als getestet gilt, wer ein bestätigtes negatives Schnelltest-Ergebnis (PoC) plus Personalausweis o.ä. vorlegen kann. Der Testnachweis ist in NRW bis zu 48 Stunden lang gültig. Übersicht der Schnelltest-Zentren. Ein Selbsttest reicht nicht aus.

Als geimpft gilt, wer eine vollständige Coronaschutz-Impfung (Anzahl der Impfdosen abhängig vom Impfstoff) erhalten hat, die mindestens 14 Tage zurückliegt. Bei zuvor bereits Genesenen ist eine (1) Impfung ausreichend.

Als genesen gilt, wer eine per PCR-Test bestätigte Coronoinfektion hinter sich hat, die mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Diese Personen erhalten vom Gesundheitsamt einen Genesenen-Nachweis, der mitzuführen ist.

Hinweise: Bei Regelung mit *-Vermerk sind immer die hier genannten "3G" gemeint.

Bei den folgenden Regelungen mit Personenbegrenzung pro m2 werden Geimpfte und Genese miteingerechnet.

Einzelhandel

Alle Geschäfte dürfen öffnen. Es ist keine Terminbuchung und Kontakterfassung und kein negativer Testnachweis o.ä. nötig. Kunden müssen eine medizinische Maske (OP) oder eine FFP2-Maske tragen.

Neu seit 26. Juli: Für alle Geschäfte, die nicht zur Grundversorgung gehören, gilt wieder Begrenzung von 1 Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche (Landesinzidenz Stufe 1).

Die folgenden Geschäfte zählen zum Bereich des täglichen Bedarfs:

Lebensmittelhandel, Supermärkte, Getränkemärkte, Drogerien und Reformhäuser, Apotheken und Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörakustiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Zeitungsverkaufsstellen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarf-/Futtermittelmärkte, Gartenmärkte, Großhandel.

Körpernahe Angebote

Alle körpernahen Angebote (auch Kosmetik, Nagelstudio, Tattoo etc.) und Sonnenstudios bleiben mit Maskenpflicht und besonderen Hygieneregeln geöffnet. Anbieter bzw. Betreiber müssen allerdings wieder die Kundendaten erfassen.

Gastronomie

Die Gastronomie (Restaurants, Bars, Cafés etc.) darf weiter im Innen- und Außenbereich öffnen. Gäste brauchen auch drinnen keinen negativen Testnachweis*, sofern die Landesinzidenz (bezogen auf ganz NRW) auf Stufe 1 bleibt - das ist derzeit noch der Fall. Allen Gästen müssen aber feste Sitz- oder Stehplätze zugewiesen werden. Erforderlich sind auch wieder die Kundenerfassung und die Einhaltung der Abstands- und Kontaktregeln.

Beschäftigte in der Gastronomie müssen eine medizinische Maske und regelmäßig einen Negativtest machen, der maximal 48 Stunden alt ist (Landesinzidenz Stufe 1).

Übernachtungsmöglichkeiten

Private Übernachtungen in Hotels, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Test* wieder möglich. Bei über dreitägigen Aufenthalten entfällt die Pflicht einer erneuten Testvorlage. Hotels dürfen weiterhin die volle gastronomische Versorgung anbieten.

Touristische Busreisen sind ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, wenn alle Gäste aus einer Stadt der Inzidenzstufe 1 kommen. Stadtführungen und ähnliche touristische Angebote im Freien können auch ohne negativen Testnachweis angeboten werden.

Sport / Fitness

Möglich ist Sport unter freiem Himmel:

  • Kontaktfrei: ohne Personenbegrenzung
  • Kontaktsport: gemäß Kontaktregeln (fünf Haushalte etc.) sowie für Gruppen bis 100 Personen

Sport ist auch in der Halle und in Fitnessstudios möglich:

  • kontaktfrei: keine Personenbegrenzung
  • Kontaktsport: in geschlossenen Räumen für bis zu 100 Personen erlaubt.

Solange die Landesinzidenz noch auf Stufe 1 liegt, ist für die Sportausübung KEIN Testnachweis notwendig. Allerdings: Beim Sport in geschlossenen Räumen, also auch in Fitnessstudios, muss der Mindestabstand eingehalten werden (alternativ: Ohne Abstand, aber mit Test).

Umkleideräume und ähnliche Gemeinschaftsräume dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands wieder genutzt werden. Schulsport und Schulschwimmen in geschlossenen Hallen ist erlaubt, wenn die Schüler wie vorgeschrieben getestet werden.

Zuschauer bei sportlichen Wettbewerben sind erlaubt:

  • draußen auch mit über 1.000 Zuschauern, aber max. 33 Prozent der üblichen Kapazität, ohne vorherigen Test
  • in der Halle mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Testnachweis* und festen, dokumentierten Sitzplätzen.

Freizeit

Schwimmbäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze können mit negativen Tests* besucht werden. Es gilt aber Personenbegrenzung (1 Besucher pro 7qm geöffnete) Fläche.

Tierparks können ohne Terminbuchung und Kontakterfassung besucht werden, es ist auch KEIN negativer Test o.ä. erforderlich. Es gilt eine Personenbegrenzung in Innenräumen.

Für Minigolfplätze und die Seilbahn in Burg ist aber KEIN negativer Test* erforderlich.

Spielhallen können weiterhin öffnen, auch hier gilt aber eine Personenbegrenzung (1 Kunde pro 10qm).

Bordelle, Swingerclubs etc. bleiben offen, es ist allerdings ein negativer Testnachweis* und Kontaktdatenerfassung erforderlich.

Clubs und Diskotheken im Freien können von bis zu 250 Gästen mit Negativtest* besucht werden.

Kultur

Museen, Ausstellungen, Galerien, Schloss Burg können öffnen. Terminbuchung und Testnachweis sind NICHT notwendig, lediglich die Kontakterfassung der Besucher. Führungen mit bis zu 20 Personen sind möglich.

Konzerte, Theater oder Kinovorstellungen sind unter freiem Himmel möglich:

  • für bis zu 200 Besucher ohne Test,
  • mit bis zu 1.000 Besuchern mit Test,
  • auch mit über 1.000 Besuchern, aber max. ein Drittel der üblichen Kapazität, mit speziellem Hygienekonzept.

Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen, die aber permanent durchlüftet werden, sind nun ebenfalls mit max. 1.000 Personen möglich. Die Gäste benötigen einen negativen Test*. Der Mindestabstand muss eingehalten werden, außerdem sind ein fester Sitzplan und eine Kontakterfassung notwendig.

Solange auch die Landesinzidenz auf Stufe 1 liegt, können Kulturevents bis 1.000 Zuschauer auch wahlweise mit Test* ODER Abstandsregelung durchgeführt werden und bei Veranstaltungen über 1.000 Zuschauer (mit Test* UND Abstand) entfällt die 33%-Kapazitätsregelung.

Beerdigungen & standesamtliche Trauung

Die Corona-Schutzverordnung gibt keine starre Personenbeschränkungen bei Beerdigungen bzw. Trauerfeiern und bei standesamtlichen Trauungen mehr vor. Aber: Die Standesämter bzw. Friedhöfe können je nach Größe der Räumlichkeiten eigene Begrenzungen festlegen, bitte vorher erfragen. Außerdem gelten weiter Abstandsregeln (außer für enge Angehörige), Maskenpflicht und ggf. Kontaktverfassung bei Aufenthalt drinnen.

Maskenpflicht

Seit 26. Juli gilt in NRW auch landesweit wieder eine generelle Maskenpflicht in allen Innenräumen. Auch für Remscheid kommen dadurch wieder einige Bereiche dazu, in denen ein Mund-Nase-Schutz getragen werden muss.

FFP2: Für Friseure und andere körpernahe Dienstleister nur in Situationen / Anwendungen ohne Mindestabstand, wenn der Kunde keine Maske tragen kann.

OP-Maske: in allen Geschäften, Arztpraxen und medizinischen Angeboten, beim Friseur und anderen körpernahen Dienstleistern, in Bus & Bahn und Taxi (auch an den Haltestellen) sowie in Fahrschulautos, in geschlossenen Räumen von öffentlichen Gebäuden z.B. in Bibliotheken**, Museen, außerdem in Kinos, Theatern und in den Tierhäusern in Zoo, bei sonstigen Veranstaltungen** und Versammlungen in geschlossenen Räumen (Sport, Konzerte etc.), beim Gottesdienst in der Kirche o.ä., in der Schule sowie für Erwachsene in Kitas.

Die gilt für Kinder ab 6 Jahre. Kinder von 6 bis 13 Jahren können ersatzweise ein Alltagsmaske tragen.

Alltagsmaske im Freien: in Warteschlangen vor Geschäften oder sonstigen Ständen/Schaltern draußen sowie bei Veranstaltungen mit über 1.000 Zuschauern außerhalb des festen Steh- oder Sitzplatzes.

** Bei Kultur- und Sportveranstaltungen und sonstigen zulässigen Veranstaltungen darf auch in geschlossenen Räumen die Maske abgelegt werden, wenn es eine ausreichende Lüftung (Luftfilteranlage) gibt, und Besucher einen Negativtestnachweis* haben. Auch in Büchereien kann die Maske am festen Sitzplatz abgelegt werden, wenn es eine Luftfilteranlage vorhanden ist.

Testpflicht für Urlaubsrückkehrer

Wer nach bzw. seit dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage am Stück nicht an seinem Arbeitsplatz im Betrieb/Büro o.ä. war, muss am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub einen Negativtest vorlegen oder vor Ort in der Firma einen Selbsttest unter Aufsicht machen. Dies gilt nicht für Menschen, die schon vollständig geimpft sind oder noch als genesen gelten. Und für alle, die erstmal wieder im Homeoffice starten, verschiebt sich die Regelung auf den ersten Tag, an dem ihr wieder im Betrieb seid.

Wie geht es weiter?

Grenzwerte für die verschiedenen Inzidenzstufen sind 10, 35 und 50. Um wieder zurück in die Inzidenzstufe 0 zu kommen, muss Remscheid mindestens fünf Kalendertage unter einer Inzidenz von 10 liegen, dann findet am übernächsten Tag der Stufenwechsel statt. Dabei zählen auch Sonn- und Feiertage mit. Steigt die Inzidenz an mindestens acht Tagen in Folgen über einen Wert von 35, würde die Inzidenzstufe 2 greifen, die derzeit in Solingen. Die Anwendung der deutlich schärferen Stufe 3 (Inzidenz über 50) wurde vom Land NRW vorerst bis 19. August ausgesetzt.

Im Wortlaut: Die aktuelle Schutzverordnung

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