
Kinderfreizeitbonus für Familien
100 Euro Kinderfreizeitbonus für Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien.
Veröffentlicht: Donnerstag, 05.08.2021 13:59
Die Stadt Remscheid informiert jetzt über das Bundesweite Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona".
Alle Kinder, die am ersten August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind, werden berücksichtigt. Außerdem muss die Familie für das Kind eine Sozialleistung beziehen, zum Beispiel Wohngeld, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag. Wer keinen Kinderzuschlag erhält, muss einen formlosen Antrag bei der Familienkasse stellen, alle anderen bekommen das Geld automatisch überwiesen. Mit dem Programm "Aufholen nach Corona" möchte die Bundesregierung Familien unterstützen, die während der Corona-Einschränkungen besonders gelitten haben.
Den Kinderfreizeitbonus gibt es für Kinder, die am 01.08.2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird. Zusätzlich muss die Familie für das Kind eine der nachfolgenden Leistungen beziehen:
- Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- Wohngeld (ggf. neben Kinderzuschlag)
- Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Minderjährige Kinder, die im August 2021 Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben, erhalten ebenfalls den Kinderfreizeitbonus, dabei kommt es auf den Bezug von Kindergeld nicht an.
Wie wird der Kinderfreizeitbonus ausgezahlt?
Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistung eine Familie woher bezieht.
Für Berechtigte, die am 01.08.2021
- Grundsicherung nach dem SGB II
- Leistungen nach dem AsylbLG
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG
beziehen, erfolgt ab August 2021 eine automatische Auszahlung des Kinderfreizeitbonus durch die Stelle, die für die Leistungsgewährung nach dem SGB II, AsylbLG oder BVG zuständig ist. Die berechtigten Personen brauchen hierfür keinen Antrag zu stellen!
Für Berechtigte, die am 01.08.2021
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Sozialhilfe nach dem SGB XII
beziehen, erfolgt die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus durch die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Die Auszahlung erfolgt ab August 2021 durch die Familienkasse automatisch und ohne Antragstellung, wenn für das Kind Kinderzuschlag (ggf. parallel zum Wohngeld) bezogen wird.
Familien, die Wohngeld oder Sozialhilfe nach dem SGB XII und nicht gleichzeitig Kinderzuschlag beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus ab August 2021 erst nach Stellung eines formlosen Antrags bei der Familienkasse mit den Nachweisen über den entsprechenden Leistungsbezug. Es erfolgt keine automatische Auszahlung, die hiernach berechtigten Personen müssen die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus aktiv bei der Familienkasse beantragen.
Weitergehende Informationen über die Beantragung und Auszahlung des Kinderfreizeitbonus durch die Familienkasse können auf der nachfolgenden Webseite abgerufen werden:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus