Kontaktverbot gilt ab sofort

Kontaktverbot statt Ausgangssperre: Mit diesen Maßnahmen will die Landesregierung die weitere Ausbreitung des Coronavirus eindämmen.

© Foto: Land NRW

Die Landesregierung hat zur Eindämmung der Corona-Pandemie ein weitreichendes Kontaktverbot für Nordrhein-Westfalen erlassen. Die Rechtsordnung tritt bereits ab Montag (23. März 2020) in Kraft tritt und ersetzt dann die örtlichen Verfügungen, die auch die Städte Remscheid und Solingen zuletzt erlassen hatten. Und hier die vollständige Corona-Schutzverordnung zum Nachlesen:

Was heißt Kontaktverbot?

  • Ansammlungen von mehr als zwei Personen werden demnach grundsätzlich verboten. Ausgenommen werden sind Familien also Verwandete erster Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.
  • Der Weg zur Arbeit, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sind weiterhin möglich. Ausnahmen gelten demnach zudem für zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen.
  • Generell soll der Kontakt zu anderen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
  • In der Öffentlichkeit muss ein 1,50-Meter-Abstand eingehalten werden.
  • Gastronomiebetriebe müssen geschlossen bleiben und dürfen nur Außer-Haus-Verkauf anbieten.
  • Auch Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege - darunter Friseure, Tattoo-, Massage- und Kosmetikstudios - müssen. Nur medizinisch notwendige Behandlungen sollen weiter möglich bleiben.
  • Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen sollen von Ordnungsbehörden und Polizei überwacht und sanktioniert werden.
  • Hygienevorschriften sollen in Betrieben für Mitarbeiter und Besucher eingehalten werden.

Die Punkte gelten laut Ministerpräsident Laschet bis zum 19. April 2020. Ordnungsbehörden und Polizei sind gehalten, die Bestimmungen energisch, konsequent und notfalls auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden werden angehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen.

Livestream der Landesregierung 22.03.

Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen

Besuche sind grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

Handwerk und Dienstleistungsgewerbe

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.

Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.

Handel und Dienstleistungen

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal), unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

Gastronomie (Restaurants, Gaststätten etc.)

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf ist zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen

Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind. Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.

Bibliotheken

Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

Die Rechtsverordnung tritt am Montag, 23. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

Weitere Meldungen