Neue Maskenregeln ab Montag

Ab Montag (25. Januar) tritt im RSG-Land die neue Corona-Schutzverordnung des Landes in Kraft.

Ab Montag (25. Januar) gilt auch bei uns im RSG-Land eine verschärfte Maskenpflicht: Beim Einkaufen, auch an der Tankstelle oder in der Bank, in Bus & Bahn, in Arztpraxen und bei Gottesdiensten muss dann eine medizinische Maske getragen werden. Laut der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes zählen dazu entweder so genannte OP-Masken, FFP2-Masken oder vergleichbare Masken vom Standard KN95 bzw. N95.

Mehr über die verschiedenen Maskentypen (Vorteile, Unterschiede, Kosten etc.) erfahrt Ihr hier.

Ausnahmen gibt es für Kinder unter 14 Jahren: Wenn sie „aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können“, müssen sie in den genannten Bereichen aber weiterhin eine Alltagsmaske tragen. Kinder bis zum Grundschulalter sind von der Maskenpflicht weiterhin komplett ausgenommen. Auch für die Mitarbeiter in den Geschäften gilt die Maskenpflicht laut Verordnung nach wie vor nicht, wenn sie anderweitig z.B. durch Glas oder Plexiglasscheiben geschützt werden.

Das gilt weiter

In allen übrigen Bereichen gilt die Maskenpflicht wie bisher weiter. Auch die Kontaktregeln in der Öffentlichkeit, wenn der Mindestabstand unterschritten wird, bleiben bestehen: Ein Hausstand darf nur eine weitere Person treffen, die aber von zu betreuenden Kindern begleitet werden kann. Gestrichen wird in der neuen Corona-Schutzverordnung das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit. Das Verkaufsverbot für alkoholische Getränke in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr (Solingen: 22 bis 6 Uhr) bleibt allerdings bestehen.

Wie beim Bund-Länder-Gipfel vereinbart wird auch in NRW der "Lockdown" für den Großteil der Geschäfte, Friseure, Restaurants und Freizeiteinrichtungen bis zum 14. Februar verlängert.

Diese Regeln sind neu

Neu sind strengere Vorgaben für Religionsgemeinschaften. Gottesdienste und andere Zusammenkünfte mit mehr als 10 Personen müssen mindestens zwei Tage vorher beim Ordnungsamt angemeldet werden. Verstöße dagegen können auch als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Das Land nimmt mit der Regelung vor allem freikirchliche Gemeinden schärfer in den Blick. Hier gab es zuletzt mehrfach Fälle größerer Menschenansammlungen, die für Schlagzeilen gesorgt hatten.

Erweitert hat das Land außerdem den Spielraum für lokale Sonderregelungen. Zusätzliche Maßnahmen wie Ausgangssperren oder die 15 km-Regelung waren bislang insbesondere für Kommunen und Kreise mit einem Inzidenzwert über 200 vorgesehen. Jetzt heißt: Die Kommunen auch bei einem Wert unter 200 weiterhin zusätzliche Maßnahmen anordnen, wenn es nötig erscheint, um den Inzidenzwert bis zum 14. Februar unter 50 zu bringen. Solange, also für die nächsten drei Wochen, gilt die neue Corona-Schutzverordnung.

Die Verordnung im Wortlaut

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