Notbetreuung in Kitas durch Bundesnotbremse

Durch die Bundesnotbremse müssen auch die Kitas im RSG-Land ab nächster Woche wieder auf Notbetrieb umschalten. Das hat Familienminister Stamp heute bestätigt. Wer Anspruch auf die Notbetreuung hat, erfahrt ihr hier.

© Land NRW

Das hatten viele Eltern noch nicht auf dem Schirm: Wegen der Bundesnotbremse, die jetzt im Infektionsschutzgesetz verankert ist, müssen ab Montag (26. April) auch Kitas und Kindertagespflege wieder in die Notbetreuung gehen, wenn der Inzidenzwert von 165 überschritten ist. Das ist in Remscheid und Solingen aktuell der Fall und dürfte in den Familien für deutlich mehr Durcheinander sorgen als bisher. Anders als Schulen hatten die Kitas in NRW in den vergangenen Monaten durchgehend geöffnet, allerdings zuletzt mit einem um zehn Stunden reduzierten Betreuungsumfang.

Familienminister Joachim Stamp von der FDP kündigte allerdings an, dass die Notbetreuung - anders als im Frühjahr 2020 - diesmal nicht nur für Eltern aus besonderen Berufsgruppen angeboten wird, sondern sich am Bedarf orientieren soll. Details zur Umsetzung findet ihr unten im Artikel. Stamp versprach außerdem, betroffene Eltern könnten mit einer Entlastung bei den Kita-Beiträgen rechnen - in welchem Umfang werde noch geprüft. Stamp entschuldigte sich bei den Eltern für die Kurzfristigkeit, ihm bleibe jedoch keine andere Wahl. Bis ein Gericht dieses Gesetz kippe, müsse er sich daran halten.

Die Stadt Remscheid begrüßt, dass nun Klarheit geschaffen wurde. Als Remscheid vorige Woche wegen der besonders hohen Inzidenzwerte selbst den Wechsel in den Notbetrieb beim Land angefragt hatte, hatte das Familienministerium dies noch abgelehnt. Im Solinger Rathaus wollte man sich am Donnerstag zunächst weiter nicht zur neuen Situation äußern, da man noch nicht mit den genauen Regelungen des Gesetzes vertraut sei.

Mehr zu den Reaktionen aus Remscheid und Solingen

Wer kann in die Notbetreuung?

Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind nach Angaben des Familienministeriums folgende Kinder und Familien:

  • Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Eltern sollen Kinderbetreuung nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, dass eine Notbetreuung erforderlich ist (Muster unten).
  • Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  • Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen.
  • Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Besuch der Kindertagesbetreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist sowie Kinder, die diese Angebote in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Hilfen zur Erziehung) wahrnehmen.
  • Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.

Wie beantrage ich die Aufnahme in die Notbetreuung?

Das Familienministerium hat einen Vordruck erstellt, den anspruchsberechtigte Familien ausfüllen können. (Quelle Land NRW)

Wie läuft die Notbetreuung - und was ist mit den anderen Kindern?

In der Notbetreuung gelten weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung, die verbindliche Umsetzung der Gruppentrennung und die Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden in Kindertageseinrichtungen.

Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt die pauschale Stundenkürzung weiter nicht, der Betreuungsumfang wird in diesen Fällen vom Jugendamt festgelegt.

Zu allen Kindern, die nicht in die Kindertagesbetreuung kommen, sollen die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen regelmäßigen (d.h. mindestens einmal die Woche) Kontakt aufnehmen. Ein Kontakt kann persönlich unter Wahrung der Abstandsregeln, telefonisch, per Video oder anderen Formaten erfolgen.

Wann endet die Notbetreuung?

Eine Rückkehr von der bedarfsorientierten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.

Wo finde ich weitere Informationen?

Sucht am besten erstmal den Kontakt zu eurer Kita oder Tagespflegeperson. Weitere Infos findet ihr hier auf der Internetseite des NRW-Familienministeriums.

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