Rheinisch-Bergischer Kreis setzt auf Test-Option

Im Rheinisch-Bergischen Kreis gelten ab heute verschärfte Corona-Regeln. Trotz der steigenden Inzidenzwerte wird die Corona-Notbremse aber nicht gezogen, teilt der Kreis mit. Weil der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tage über 100 lag, hatte das Land die Notbremse angeordnet. Die Anordnung beinhaltet eine Test-Option. Einzelhandel, Museen und Bibliotheken dürfen unter anderem in Wermelskirchen, Leichlingen und Burscheid geöffnet bleiben. Voraussetzung ist ab heute ein negativer Corona-Test jedes Besuchers. Der Landrat des Kreises ist zufrieden, dass kurzfristige Schließungen verhindert werden konnten. Sein Dank gelte den Stadtverwaltungen im Kreis, die dafür gesorgt hätten, dass es ein ausreichendes Testangebot gibt. Auch Solingen hat von der Test-Option Gebrauch gemacht, in Remscheid bleibt dagegen die Notbremse angezogen.

Die neue Verordnung findet ihr hier zum Nachlesen.

 

Informationen zu den Schnelltest Angeboten und Anbietern in den acht kreisangehörigen Kommunen finden sich hier.

Konkret bedeutet dies, dass die folgenden Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- wahrgenommen werden dürfen:

•    Betreten von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven

•    Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen

•    Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel von Gruppen von höchstens zehn Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen

•    Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen und Besucher in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks

•    Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen

•    Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern

•    Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann

Bei der Inanspruchnahme der vorgenannten Angebote sind jedoch weiterhin zwingend die übrigen Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung zu berücksichtigen.

 

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