
Weitere Personen werden impfberechtigt
Ab heute können sich auch Teile der Impfpriorisierungsgruppe 3 einen Impftermin über die Kassenärztliche Vereinigung machen. Die Termine sollen ab 8 Uhr freigeschaltet werden. Ein zusätzliches Impfstoff-Kontingent gibt es allerdings nicht. Die Stadt Remscheid geht davon aus, dass es bei der Terminvergabe eng werden könnte. Neu hinzukommen als Impfberechtigte heute Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen. Außerdem Angehörige verschiedener Berufsgruppen, die zur kritischen Infrastruktur gezählt werden. Darunter: Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten und Beschäftigte an weiterführenden Schulen. Außerdem können beruflich Impfberechtigte ab heute selbst entscheiden, in welchem Impfzentrum sie einen Termin machen. Das Arbeitsstättenprinzip fällt weg, das meldet die Stadt Remscheid. Alle weiteren Infos zum Ablauf ab heute, stehen weiter unten.
Veröffentlicht:
Eine Übersicht der Berufsgruppen und Infos zu den Formalitäten gibt es hier:
Ab dem 6. Mai können diese Personen- und Berufsgruppen über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigungen – telefonisch unter 0800/116 117 01 oder online über diese Internetseite – einen Impftermin buchen.
Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren
Impfberechtigt sind wie bisher maximal zwei Kontaktpersonen je Schwangerer beziehungsweise zwei Kontaktpersonen je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person. Neu ist, dass sie sich ab morgen einen Termin über das Kassenärztliche Buchungssystem sichern und nicht mehr über das städtische Terminmanagementsystem.
Wichtig für diesen Personenkreis ist, die Impfberechtigung mit diesen Unterlagen nachzuweisen:
• Als Nachweis für Kontaktpersonen ist das anliegende Formular zu verwenden.
• Kontaktpersonen von Schwangeren haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen.
• Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sind. Und auch das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen
Ab morgen können sich auch maximal zwei Elternteile von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Coronaimpfverordnung, die selbst nicht geimpft werden können, impfen lassen. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Coronaimpfverordnung angehört.
Darüber hinaus sind ab morgen die nachstehenden Berufsgruppen impfberechtigt. Die Berechtigung ist jeweils mit einer Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen (siehe Anlage):
• Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
• Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten
• Beschäftigte an weiterführenden Schulen
• Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
• Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
• Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
• Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft den Impfort:
Das Arbeitsstättenprinzip, das bislang galt, ist für alle beruflich indizierten Impfungen – also auch die bereits zur Impfung aufgerufenen Berufsgruppen – aufgehoben. Personen mit einer beruflich indizierten Impfung können sich bei einem Impfzentrum ihrer Wahl impfen lassen.