Corona-Regeln: Das gilt in Remscheid

Die Maskenpflicht in der Innenstadt fällt weg und das Einkaufen ist wieder ohne Test und Termin möglich.

© Radio RSG

Als eine der letzten Städte in NRW konnte nun auch Remscheid ab 2. Juni die "Bundes-Notbremse" lösen. Nachdem die Inzidenz inzwischen stabil unter 100 liegt, ist wieder mehr möglich, einige Einschränkungen bleiben aber weiter. Geregelt wird das für Remscheid aber nun wieder durch die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW.

Seit 2. Juni fällt Remscheid in Stufe 3 (Inzidenz zwischen 50 und 100). Um die Stufe 2 zu erreichen, muss die Inzidenz fünf Werktage in Folge unter 50 liegen. Für Stufe 1 ist 35 der Grenzwert. Was dann jeweils wieder öffnet, lest ihr hier.

Ihr habt Fragen zu den aktuellen Regeln? Dann schreibt uns gerne über das Formular am Seitenende.

Schulen und Kitas

Ab 2. Juni kehren alle Remscheider Schulen und Klassen grundsätzlich wieder in den Präsenzunterricht zurück. Wegen des Feiertags bzw. Brücken-Freitags wird das in einigen Schulen allerdings erst ab Montag (7. Juni) umgesetzt. Die Testpflicht 2x wöchentlich und die Maskenpflicht auf dem Schulgelände gelten weiter.

Alle Kitas in NRW gehen ab 7. Juni wieder in den Regelbetrieb, d.h. es ist wieder das volle Betreuungsangebot ohne Stundenreduzierung und Gruppentrennung möglich.

3G: Getestet – Geimpft – Genesen

Als getestet gilt, wer ein bestätigtes negatives Schnelltest-Ergebnis (PoC) plus Personalausweis o.ä. vorlegen kann. Der Testnachweis ist in Städten, die nicht mehr unter die Bundes-Notbremse fallen, also jetzt auch in Remscheid, bis zu 48 Stunden lang gültig. Übersicht der Schnelltest-Zentren. Ein Selbsttest reicht nicht aus.

Als geimpft gilt, wer eine vollständige Coronaschutz-Impfung (Anzahl der Impfdosen abhängig vom Impfstoff) erhalten hat, die mindestens 14 Tage zurückliegt. Bei zuvor bereits Genesenen ist eine (1) Impfung ausreichend.

Als genesen gilt, wer eine per PCR-Test bestätigte Coronoinfektion hinter sich hat, die mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Diese Personen erhalten vom Gesundheitsamt einen Genesenen-Nachweis, der mitzuführen ist.

Hinweise: Bei Regelung mit *-Vermerk sind immer die hier genannten "3G" gemeint.

Bei den folgenden Regelungen mit Personenbegrenzung pro m2 werden Geimpfte und Genese miteingerechnet.

Kontaktregeln für private Treffen

Neu seit 2. Juni: Die Ausgangssperre nachts und die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich fallen weg.

Erlaubt sind jetzt Treffen draußen mit Unterschreitung des Mindestabstands für zwei Hausstände ohne Personenbegrenzung.

Paare gelten als ein Hausstand, auch wenn sie nicht zusammen wohnen. Vollständig Geimpfte oder Genesene zählen bei der Kontaktregel nicht mit. Treffen sich ausschließlich immunisierte Personen, gibt es keinerlei Begrenzung.

Private Umzüge dürfen mit bis zu zehn Personen mit negativem Testnachweis* durchgeführt werden. Für Beerdigungen oder standesamtliche Trauungen (vor dem Standesamt) gibt es keine Personenbegrenzung.

Einzelhandel

Neu seit 2. Juni: Es ist KEINE Terminbuchung mit Kontakterfassung und KEIN negativer Testnachweis o.ä. mehr nötig. Aber: In Geschäften, die nicht zum täglichen Bedarf zählen, gilt weiterhin eine Personen-Begrenzung von 1 Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche.

Die folgenden Geschäfte zählen zum Bereich des täglichen Bedarfs:

Lebensmittelhandel, Supermärkte, Getränkemärkte, Drogerien und Reformhäuser, Apotheken und Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörakustiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Zeitungsverkaufsstellen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarf-/Futtermittelmärkte, Gartenmärkte, Großhandel.

In allen geöffneten Geschäften müssen Kunden eine FFP2-Maske oder medizinische Maske (OP) tragen.

Handwerks- und sonstige Dienstleistungsbetriebe wie Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten oder Autovermietungen bleiben mit den üblichen Hygieneschutzmaßnahmen weiterhin geöffnet.

Körpernahe Dienstleistungen und Sonnenstudios

Neu seit 2. Juni: Alle körpernahen Angebote (auch Kosmetik, Nagelstudio, Tattoo etc.) und Sonnenstudios können wieder öffnen. Mit Kundenerfassung, Maskenpflicht und besonderen Hygieneregeln. Wenn nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ist ein negativer Test* für Kunden und Personal notwendig. Beim Friseur oder bei der Fußpflege ist damit KEIN Testnachweis o.ä. mehr für die Kunden notwendig.

Gastronomie & Hotels

Neu seit 2. Juni: Die Außengastronomie bzw. Außenbereiche von Restaurants, Gaststätten etc. können öffnen. Erforderlich: Negative Tests* für Gäste und Bedienung, Kundenerfassung und die Einhaltung der Abstands- und Kontaktregeln.

Das Umkreis-Verzehrverbot entfällt, das heißt es darf auch wieder unmittelbar vor Imbissen, Gaststätten etc. gegessen werden, was dort gekauft wurde.

Private Übernachtungen in Hotels, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Test* wieder möglich. Hotels dürfen allerdings nur bis maximal 60 % Auslastung ihre Zimmer belegen.

Die Vereinsheime der Kleingartenanlagen sind allerdings noch geschlossen. Eine Öffnung ist hier erst ab Inzidenzstufe 2 möglich.

Kultur und Freizeit

Museen, Ausstellungen, Galerien etc. können öffnen. Terminbuchung und Kontakterfassung sind für den Besuch notwendig, aber KEIN negativer Test o.ä. Auch hier gilt eine begrenzte Besucherzahl in Innenräumen: 1 Person pro 20 qm. Das Röntgenmuseum und das Deutsche Werkzeugmuseum sind direkt ab 2. Juni wieder dabei.

Konzerte, Theater oder Kinovorstellungen unter freiem Himmel sind mit max. 500 Personen möglich. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen, die aber permanent durchlüftet werden, sind mit max. 250 Personen möglich. Die Gäste benötigen einen negativen Test*. Der Mindestabstand muss eingehalten werden, außerdem sind ein fester Sitzplan und eine Kontakterfassung notwendig.

Minigolfplätze, die Seilbahn in Burg und die Schwebefähre in Müngsten können den Betrieb wieder aufnehmen, es ist aber ein negativer Test* erforderlich.

Indoorspielplätze und ähnliche Einrichtungen bleiben vorerst noch geschlossen.

Die Stadtbibliothek an der Scharffstraße und die Stadtteilbüchereien in Lennep und Lüttringhausen öffnen ab 8. Juni wieder.

Freibäder können für Gäste mit negativem Test* öffnen - allerdings nur zum Bahnenschwimmen. Die Nutzung der Liegewiesen ist erst bei einer stabilen Inzidenz unter 50 erlaubt. Hinweis: Das Freibad Eschbachtal kann allerdings wegen Wartungsarbeiten erst Ende Juni wieder starten.

Tierparks können mit Terminbuchung und Kontakterfassung besucht werden, aber es ist KEIN negativer Test o.ä. mehr erforderlich. Es gilt eine Personenbegrenzung in Innenräumen.

Sport

Erlaubt ist Sport (Training, Ausbildung, Wettkampf) unter freiem Himmel:

  • Kontaktfrei: bis zu 25 Personen
  • Kontaktsport: gemäß Kontaktregeln (max. zwei Haushalte etc.) sowie bei Kinder- und Jugendmannschaften bis zu 25 Personen bis 18 Jahre plus zwei Personen als Trainer/Aufsicht.

Zuschauer bei sportlichen Wettbewerben unter freiem Himmel sind erlaubt mit negativem Test* und Besucherfasssung:

  • bis zu 100 Personen, wenn der Mindestabstand gesichert eingehalten wird,
  • bis zu 500 Personen mit festen, dokumentierten Steh/Sitzplätzen.

Umkleideräume und ähnliche Gemeinschaftsräume, außer beim Schwimmtraining, müssen geschlossen bleiben. Fitnessstudios dürfen noch nicht öffnen. Schulsport und Schulschwimmen sind auch in geschlossenen Hallen erlaubt, wenn die Schüler wie vorgeschrieben getestet werden.

Kinder & Jugendangebote

Gruppenangebote der Kinder- und Jugendarbeit sind in Innenräumen mit 10 und im Freien mit 20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Test* möglich.

Für Musikschulen o.ä. ist ist Präsenzunterrricht in Innenräumen nur mit negativem Testergebnis* erlaubt. Musikunterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten ist innen mit maximal fünf Personen erlaubt. Im Freien gibt es für diesen Bereich keine Begrenzung.

Veranstaltungen & Feiern

Nicht zulässig bleiben

  • Veranstaltungen / Versammlungen (ausgenommen u.a. genehmigte Demonstrationen, Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien in Kommunalpolitik, Parteien, Wohnungseigentümergemeinschaften, Vereinen etc. gemäß Corona-Schutzverordnung)
  • Private Veranstaltungen, Feiern oder Partys außerhalb der Kontaktregeln
  • Tagungen, Kongresse

Erweiterte Maskenpflicht

Die erweiterte Maskenpflicht in der Innenstadt und am Presover Platz / Brückencenter ist seit 1. Juni 2021 aufgehoben.

Weiterhin gilt (in ganz NRW) allerdings die Verpflichtung für Fahrgäste in Bus, Bahn und Taxi eine FFP2-Maske zu tragen.

Beerdigungen und Trauungen

Die Corona-Schutzverordnung gibt keine starre Personenbeschränkung bei standesamtlichen Trauungen vor. Dies gilt auch für Zukünfte vor dem Ort der Trauungen. Aber: Die Standesämter können je nach Größe der Trauzimmer eigene Begrenzungen festlegen, bitte vorher erfragen.

Für Beerdigungen ist die Anzahl der Teilnehmenden in Remscheid auf 50 Personen begrenzt. Bei Trauerfeiern orientiert sich die Zahl ebenfalls an den räumlichen Gegebenheiten der Trauerhallen.

Für beide Anlässe gilt: Abstandsregeln (außer für enge Angehörige), Maskenpflicht und ggf. Kontaktverfassung bei Aufenthalt drinnen.

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