2Gplus auch in der Gastronomie - Booster befreit von Test

Neue Coronaschutzverordnung gilt ab Donnerstag im RSG-Land. Geboosterte oder aktuell Genesene brauchen keinen Testnachweis in 2Gplus-Bereichen.

© Land NRW/Hermenau

Wegen steigender Infektionszahlen und der schnellen Ausbreitung der Omikron-Variante weitet das Land NRW ab Donnerstag (13. Januar) die 2Gplus-Regelung aus. Das hat NRW-Gesundheitsminister Laumann eben in Düsseldorf angekündigt. Neben Sport- und Freizeitangeboten brauchen Geimpfte oder Genesene dann auch beim Restaurantbesuch einen aktuellen negativen Schnelltest - es sei denn, sie haben bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten. Geboosterte müssen nämlich dann an Donnerstag keinen zusätzlichen Test mehr in den entsprechenden Bereichen vorweisen. Dies gilt auch für vollständig geimpfte Menschen, die gerade eine Corona-Infektion durchgemacht haben und noch als genesen gelten.

Außerdem neu: Wer einen Schnelltest braucht, kann diesen auch vor Ort machen, sofern z.B. Fitness-Studios, Sport-Vereine oder Gastronomen dies anbieten.

Das ist neu in der Coronaschutzverordnung

2G+ in der Gastronomie

Die Zugangsbeschränkung auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen (2G+), galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Ab dem 13. Januar 2022 gilt die Regel darüber hinaus auch in der Gastronomie, sofern es sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Hier müssen auch grund-geimpfte und genesene Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.

Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen

Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für Menschen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Corona-Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für Sport und Fitness in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.

Testungen vor Ort

Überall dort, wo ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, etwa beim Betreten eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Maskenpflicht

Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.

Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen

Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.

Regelungen zum Umgang mit Quarantäne

Bis Anfang nächster Woche ist mit der Anpassung der RKI-Empfehlungen für den Umgang mit Kontaktpersonen von Corona-Infizierten zu rechnen. Hierdurch werden unter anderem im Bereich Quarantäne bundeseinheitliche Maßstäbe zum Umgang mit geimpften, genesenen und geboosterten Personen gesetzt. Die Anpassung der Test- und Quarantäneverordnung des Landes erfolgt im Anschluss.

Schutz der kritischen Infrastruktur

Der Expertenrat der Bundesregierung hat dringend vor einer Gefährdung der kritischen Infrastruktur durch eine Vielzahl von Personalausfällen (Infektionen und Quarantäne) gewarnt. Dies wird vom Land daher jetzt auch als Ziel der Verordnung benannt. Neben der beschlossenen Anpassung der Quarantäneregelungen sei dafür vor allem die Begrenzung der Gesamt-Infektionszahlen erforderlich, weshalb die Gesamtinzidenz neben der Hospitalisierungsinzidenz wieder ein wesentlicher Indikator für die Erforderlichkeit der Schutzmaßnahmen wird. Der Automatismus von Anpassungen von Schutzmaßnahmen bei Veränderungen der Hospitalisierungsinzidenz entfällt. 

Die Neufassung der Coronaschutz-Verordnung gilt in dieser Fassung vorerst bis zum 7. Februar 2022.

Wortlaut: Die Verordnung zum Nachlesen

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