Ab morgen: Kontaktregeln für Ungeimpfte und 2G beim Shopping
Veröffentlicht: Freitag, 03.12.2021 15:33
Ab Samstag gilt im RSG-Land die neue Corona-Schutzverordnung des Landes. Clubs und Diskotheken müssen schließen, Weihnachtsmärkte bleiben mit 2G offen.

Einen Tag nach der Ministerpräsidenten-Konferenz hat die NRW-Landesregierung die Corona-Schutzverordnung an die Beschlüsse angepasst. Die neue Verordnung bedeutet vor allem Einschränkungen für Ungeimpfte und gilt bereits ab morgen (4. Dezember).
Ausweitung der 2G-Regeln für den Einzelhandel
Die bereits geltenden 2G-Regelungen für die Gastronomie, Veranstaltungen und den Freizeitbereich (Kino, Theater, Museen etc.) bleiben bestehen und werden auf den Einzelhandel erweitert. Zugang zu Geschäften haben demnach nur noch vollständig Geimpfte und Genesene. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs (Supermärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf- und Futtermittelmärkte und der Großhandel). Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
Die 2G-Beschränkungen in o.g. Bereichen gelten NICHT für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen
Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Treffen - egal ob draußen oder zuhause - nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind von der Kontaktregel ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammen wohnen.
Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Treffen, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die Kontaktbeschränkung nicht.
Private Feiern in Hotspots
Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einer Stadt oder einem Kreis an drei Tagen in Folge über 350, müssen alle Kontakte reduziert werden. Dann gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen. Finden Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung statt, können sie ohnehin nicht teilnehmen.
Schließung von Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko
Um die Ausbreitung des Virusgeschehens weiter einzudämmen, werden Clubs und Diskotheken als Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko geschlossen. Dies erfolgt aufgrund der überregionalen Einzugsgebiete bewusst unabhängig von der lokalen Inzidenz mit Wirkung für das gesamte Land.
Kapazitätsbegrenzung für Großveranstaltungen
Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Die Kapazitätsbegrenzung greift nun bereits ab 1.000 Zuschauern. Darüber darf nur noch 30 Prozent der Kapazität genutzt werden. Alternativ kann auch auf 50 Prozent der Gesamtkapazität abgestellt werden. Allerdings gilt in beiden Varianten - unabhängig von der Größe des Veranstaltungsorts - eine absolute Obergrenze von maximal 5.000 Zuschauern in Innenräumen und maximal 15.000 Zuschauern im Freien. Für diese Veranstaltungen gelten weiterhin die 2G-Regel (vollständig geimpft oder genesen) sowie grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Weihnachtsmärkte bleiben unter 2G- und AHA-Regeln möglich
Ebenfalls unter der 2G-Regelung können Weihnachtsmärkte geöffnet bleiben. Weil im Freien die Ansteckungsgefahren geringer sind als zum Beispiel in der Innengastronomie, sei dies bei den aktuellen Inzidenzzahlen in Nordrhein-Westfalen vertretbar, heißt es vom Land. Möglichst viel Abstand und ggf. eine Maskenpflicht seien aber wichtig, um verbleibende Infektionsrisiken auch hier möglichst zu minimieren.
Hochschulen
Um den Herausforderungen der aktuellen Pandemiesituation angemessen zu begegnen, hat die Landesregierung darüber hinaus eine neue Fassung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung erlassen. Diese gibt den Hochschulen je nach Infektionslage die Möglichkeit, den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel zu reduzieren. So können Hochschulen eigenständig, flexibel und angemessen auf die jeweilige Pandemiesituation vor Ort reagieren. Damit den Studierenden keine Nachteile entstehen, werden mit der neuen Verordnung Freiversuche und die Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wiedereingeführt, soweit die Hochschule nichts Anderes regelt.