Corona-Regeln: Das galt bis 28. Februar im RSG-Land

Nach der Isolations- und Maskenpflicht sind weitere Corona-Regeln zum 28. Februar 2023 ausgelaufen.

Corona ist nicht vorbei, aber das Niveau der Fallzahlen geht zurück und es gibt weniger schwere Verläufe. "Der Immunisierungsgrad in der Bevölkerung ist aufgrund von Impfungen, aber auch durch die Infektionen in diesem Herbst und Winter sehr hoch", sagt NRW-Gesundheitsminister Laumann. Ab Februar werden daher nun auch die wenigen noch verbliebenen Regelungen größtenteils gestrichen, nur wenige Schutzmaßnahmen für Medizin- und Pflegeeinrichtungen bleiben noch bestehen.

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  • Maskenpflicht: Fällt weg! Ab 1. Februar muss im ÖPNV (Bus & Bahn) in NRW keine Maske mehr getragen werden. Am 2. Februar läuft auch im bundesweiten Fernverkehr der Bahn (IC, ICEs etc.) die Maskenpflicht aus. Im ÖPNV reicht eine OP-Maske.
  • Isolationspflicht: Fällt fast vollständig weg! Die Pflicht, sich bei einer Corona-Infektion für mindestens fünf zuhause zu isolieren, gilt nicht mehr. Aber: Wer einen positiven Corona-Test hatte, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Und: Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses
  • Testpflicht: Gilt dort weiter, wo es bundesweit so geregelt ist! Zum Schutz von Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen braucht ihr dort als Besucher nach wie vor einen negativen Test.
  • Testkonzepte: Die Testregelungen für Schulen, Kitas, Notunterkünfte und Haftanstalten (JVA) fallen weg. Die Test- und Quarantäneverordnung des Landes NRW läuft zum 31. Januar 2023 aus.

Wo gilt jetzt noch die Maskenpflicht?

Eine FFP2-Maske muss bundesweit weiterhin (derzeit bis 28. Februar 2023) getragen werden:

  • beim Betreten von Krankhäusern, Rehakliniken, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen. Dies gilt auch für Beschäftigte im ambulanten Pflegedienst und bei vergleichbaren Dienstleistern.

Mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) müssen die Beschäftigten in folgenden Bereichen tragen:

  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, OP- und Tages-Kliniken, Dialyseeinrichtungen u.ä., Rettungsdienst
  • in Altenheimen, Pflegeheimen, Einrichtungen für behinderte Menschen u.ä.

Ausnahmen gelten in den genannten Bereichen weiterhin z.B. zur Einnahme von Speisen und Getränken oder wenn es die Einsatzsituation erfordert.

Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Wo besteht weiterhin Testpflicht?

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Ein Testnachweis ist notwendig, um folgende Einrichtungen zu betreten:

  • Krankenhäuser,
  • Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
  • ambulante Pflegedienste.

Allerdings: Für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeheimen reicht es aus, wenn sie am Tag vorher einen Selbsttest machen und mündlich versichern, dass er negativ war. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Personen sich nur sehr kurzzeitig und/oder ohne direkten Patientenkontakt in den Einrichtungen aufhalten. In Zweifelsfällen sowie bei Menschen, die offensichtlich Symptome haben, kann die Einrichtung aber vor Ort einen Kontrolltest durchführen lassen.

Alle Beschäftigten in den genannten Bereichen müssen sich in der Regel dreimal in der Woche testen lassen. Für vollständig geimpfte ("immunisierte") Mitarbeitende sind Selbsttests laut NRW-Verordnung ausreichend.

Was gilt, wenn ich positiv bzw. infiziert bin?

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Die generelle, fünftägige Isolationspflicht gilt ab 1. Februar 2023 nicht mehr. Positiv getesteten Personen wird in der Schutzverordnung aber dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen (nach Durchführung des Tests) in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen. Die Empfehlung gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbar

wichtigen Gründen keine Maske tragen können.

Wer einen positiven Test hat, darf Kranken- und Pflege-Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Arztpraxen, Tagesklinken, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen usw.) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet. Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.

Kontrollpflicht & Bußgelder

Verstöße gegen die Coronaschutz-Verordnung können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Wie lange gilt das?

Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 1. Februar 2023 und gilt nun vorerst bis zum 28. Februar 2023.

Was ist, wenn ich positiv bin?

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss grundsätzlich für fünf Tage in Isolation, sprich Zuhause bleiben. Gezählt wird ab dem ersten vollständigen Tag der Isolation. Neu seit 30. November: Nach Tag 5 kann die Quarantäne selbstständig beendet werden, ein Freitesten ist nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Wer in medizinischen Bereichen tätig ist, in denen weiterhin eine generelle Testpflicht gilt, darf erst wieder bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses (negativ oder mit einem CT-Wert über 30) arbeiten gehen. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus.

Im Wortlaut: Die vollständige Verordnung

Weiterführende Informationen

Infoseite des NRW-Gesundheitsministeriums

Infoseite des Bundes-Gesundheitsministeriums

Bundes-Infektionsschutzgesetz (§28b)

Noch Fragen?

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