3G-Regeln fallen im RSG-Land weg
Veröffentlicht: Sonntag, 03.04.2022 08:59
Test- und Maskenpflicht ab heute nur noch in wenigen Bereichen verpflichtend. Weitere Corona-Schutzmaßnahmen laufen aus. Die Details der neuen Verordnung.

Nachdem Bundestag und Bundesrat das neue Infektionsgesetz beschlossen haben und auch die Übergangsfristen zur Einstellung von Maßnahmen abgelaufen sind, hat das Land NRW die Corona-Schutzverordnung angepasst. Die Änderungen sind erheblich, die neue Verordnung nur noch fünf Seiten lang.
Neu geregelt wurden zum 3. April:
- Die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen (z.B. in Geschäften und Freizeiteinrichtungen) fällt weg. Nur noch im ÖPNV, im medizinischen Bereich und in Pflegeeinrichtungen gilt sie verpflichtend weiter.
- Sämtliche 3G-Regeln werden vorerst aufgehoben. Zum Schutz von Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen braucht ihr dort aber einen negativen Test.
Die vollständige Verordnung in der aktuellen Fassung findet ihr unten auch zum Nachlesen. Sie gilt vorerst bis 30. April.
Die NRW-Landesregierung hätte die Möglichkeit gehabt, so genannte "Hotspots" mit weiteren Schutzmaßnahmen zu definieren. Das Land hielt die rechtliche Grundlage allerdings für nicht ausreichend, um das durchsetzen zu können. Gesundheitsminister Laumann appelliert an Unternehmen und Veranstalter, in den nächsten Wochen auf eigene Hygienekonzepte zu setzen. Ministerpräsident Hendrik Wüst empfiehlt allerdings, angesichts der derzeit noch hohen Infektionszahlen vorerst auch weiterhin in Innenräumen Maske zu tragen.
Wo gilt die Maskenpflicht?
Mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) muss getragen werden:
- in Bus & Bahn (öffentliche Verkehrsmittel, Schulbusse)
- in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste,
- in Altenheimen, Pflegeheimen, Einrichtungen für behinderte Menschen u.ä.
- in Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge
Auch in allen städtischen Gebäuden und Institutionen in Remscheid (Rathaus, Ämterhaus, Bibliothek, Theater etc.) gilt weiterhin Maskenpflicht (OP-Maske). Das hat die Stadt im Rahmen ihres Hausrechts so festgelegt.
Ausnahmen gelten in den genannten Bereichen weiterhin z.B. zur Einnahme von Speisen und Getränken.
Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, können ersatzweise auch eine Alltagsmaske tragen.
Wo besteht Testpflicht?
Nur mit einem aktuellen Negativtest dürfen betreten werden:
- Krankenhäuser,
- Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
- ambulante Pflegedienste,
- Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte,
- Haftanstalten (JVA).
Ausnahme: In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften sowie in Gefängnissen kann bei vollständig immunisierten Personen (geimpft oder genesen) auf die Tests verzichtet werden.
Die Menschen, die in den Einrichtungen behandelt, betreut oder untergebracht werden, müssen bei der Aufnahme negativ getestet sein.
Alle Beschäftigten in den genannten Bereichen müssen sich in der Regel zweimal in der Woche testen lassen. Nicht-immunisierte Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten müssen sich täglich testen lassen.
Besucherinnen und Besucher müssen ihr negatives Testergebnis jeweils vor dem Betreten vorlegen.
Kinder unter 6 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.
In den Schulen wird das derzeitige Testkonzept noch bis zum Beginn der Osterferien fortgesetzt.
Kontaktbeschränkungen
Sämtliche Kontaktregeln, die zuletzt noch Ungeimpfte galten, bereits sind mit der letzten Verordnung am 19. März 2022 weggefallen. Für Treffen im privaten Bereich gibt es also keinerlei Beschränkungen mehr.
Kontrollpflicht
Anbieter, Inhaber bzw. Betreiber der oben genannten Bereiche müssen dafür sorgen, dass die entsprechenden Nachweise kontrolliert werden. Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Wie lange gilt das?
Die neue Corona-Schutzverordnung ist 3. April 2022 in Kraft getreten und gilt nun vorerst bis zum 30. April 2022.