Notbremse: Das gilt (noch) in Remscheid und Solingen

Die "Bundes-Notbremse" ist in Kraft und weil die Inzidenzwerte in Remscheid und Solingen (deutlich) über 100 liegen, müssen seit 24. April nun auch bei uns im RSG-Land die vereinheitlichten Regeln umgesetzt werden.

Für alle kreisfreien Städte und Landkreise mit einer Wocheninzidenz über 100 gelten ab sofort bundesweit einheitliche Regeln. Für Remscheid und Solingen bedeutet das einige Veränderungen: In Remscheid fallen die Mitfahrer-Maskenpflicht und die besonderen Abstandsregeln in Parks wieder weg, die Sportanlagen werden wieder geöffnet und die Ausgangssperre wird den neuen Zeiten (22 statt 21 Uhr) angepasst. In Solingen sind das Terminshopping und Museumsbuch mit negativem Test nun voerst nicht mehr möglich, viele körpernahe Dienstleistungen sind wieder untersagt, außerdem muss in Solingen erneut die Ausgangssperre eingeführt werden.

Die Regeln der Bundesnotbremse sind offiziell am 24. April um 0 Uhr in Kraft getreten. Die Stadt Solingen hat allerdings angekündigt, dass sie die Einhaltung ab Sonntag erst kontrollieren will. Die folgenden Regelungen gelten, solange der Inzidenzwert über 100 liegt (ausgenommen Schulen und Geschäfte). Weitere Maßnahmen ergeben sich aus der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes sowie einigen lokalen Anordnungen unserer Städte.

Ihr habt Fragen zu den neuen Regeln? Dann schreibt uns gerne über das Formular am Seitenende.

Kontaktregeln für private Treffen und Besuche

Außerhalb der Zeiten der Ausgangssperre gilt für jegliche Treffen drinnen und draußen: Ein Hausstand darf sich mit maximal mit einer anderen Person treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Paare, auch wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben, gelten als ein Hausstand. Treffen und Besuche von Ehe- und Lebenspartnern (auch über Nacht) fallen nicht unter die Kontaktregel.

Ausnahme: An Beerdigungen und Trauerfeiern dürfen maximal 30 Personen teilnehmen.

Ausgangssperre nachts

Zwischen 22 und 5 Uhr darf die eigene Wohnung bzw. das eigene Grundstück nur aus wichtigen Gründen (siehe unten) verlassen werden. Zwischen 22 und 24 Uhr ist es aber erlaubt, alleine draußen Fahrrad zu fahren, spazieren oder joggen zu gehen.

Ansonsten dürft ihr nachts – auch mit dem Auto – nur unterwegs sein:

  • bei Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere bei medizinischen Notfällen (auch bei Tieren),
  • zur Berufs- bzw. Dienstausübung,
  • zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • zur Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger oder zur Begleitung Sterbender,
  • zur Versorgung von Tieren (auch Gassigehen etc.),
  • zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken.

Im Fall einer Kontrolle sollten die Gründe glaubhaft nachgewiesen werden können, zum Beispiel durch Bescheinigung des Arbeitgebers.

Geschäfte des täglichen Bedarfs

Geöffnet bleiben unter Einhaltung von Hygieneregeln, Kundenbegrenzung* und Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Maske):

  • Lebensmittelhandel, Supermärkte, Getränkemärkte,
  • Drogerien und Reformhäuser,
  • Apotheken und Sanitätshäuser,
  • Optiker und Hörakustiker,
  • Tankstellen,
  • Babyfachmärkte,
  • Buchhandlungen und Zeitungsverkaufsstellen,
  • Blumenfachgeschäfte,
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  • Gartenmärkte,
  • Großhandel.

*Für die o.g. Geschäfte gilt eine strengere Kundenbegrenzung als zuletzt: bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche ein Kunde/Kundin pro 20 Quadratmeter, ab 800 Quadratmeter Verkaufsfläche ein Kunde/Kundin pro 40 Quadratmeter.

Sonstige Geschäfte

Handwerks- und sonstige Dienstleistungsbetriebe wie Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten oder Autovermietungen bleiben mit den üblichen Hygieneschutzmaßnahmen weiterhin geöffnet.

Alle übrigen Geschäfte müssen – solange die Inzidenz noch über 150 liegt – schließen und dürfen nur click & collect, also das Abholen bestellter Waren anbieten. Bei einer Inzidenz zwischen 150 und 100 ist das Terminshopping mit negativem Testergebnis möglich. Fällt die Inzidenz unter 100 können alle Läden wieder normal öffnen.

Körpernahe Dienstleistungen und Sonnenstudios

Friseure und Fußpflege bleiben geöffnet, hier braucht ihr aber jetzt neben der OP- oder FFP2-Maske auch einen negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist. Eine Übersicht der Schnelltest-Stellen im RSG-Land findet ihr hier.

Auch Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sind weiterhin mit Maskenpflicht (medizinische Maske) erlaubt. Sonstige körpernahe Angebote (Tattoo, Piercing etc.) und auch die Solarien müssen auf Grund der bundesweiten Regelung wieder schließen.

Tierparks

Zoos, Tierparks und botanische Gärten dürfen geöffnet bleiben. Besucher (Kinder ab 6 Jahre) müssen beim Einlass aber einen negativen Schnelltest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Die meisten Tierparks verlangen außerdem weiterhin eine vorherige Terminbuchung.

Der Botanische Garten in Solingen kann weiterhin ohne Testnachweis besucht werden. Er wird von der Stadt als normaler Park ohne weitere Reglementierung eingestuft. Die Gewächshäuser bleiben allerdings geschlossen.

Kultur und Freizeit

Theater, Konzerthäuser, Kinos, Museen und Kunstausstellungen müssen komplett geschlossen bleiben. Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, aber auch Wettannahmestellen sind geschlossen.

Schulen und Kitas

Die Schulen im RSG-Land bleiben weiterhin im Distanzunterricht. Ausgenommen sind die Abschlussklassen. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind in den Schulen weiterhin möglich. Erst wenn der Inzidenzwert in Remscheid oder Solingen stabil unter 165 fällt, geht es ab dem darauf folgenden Montag erstmal zurück in den Wechselunterricht. Wer in die Schule kommt bzw. darf, muss zweimal wöchentlich einen Corona-Selbsttest machen.

Auch die Kitas gehen bei einer Inzidenz über 165 in den Notbetrieb, werden aber nicht komplett geschlossen. Die Notbetreuung wird flexibel organisiert.

Sport

Ihr dürft alleine, zu zweit oder mit den Mitgliedern eures Hausstands Sport treiben. Kinder unter 14 Jahren dürfen außerdem im Freien auch als Gruppe als maximal fünf Personen zusammen kontaktlos Sport machen.

Gastronomie

Für Restaurants, Imbisse etc. bleibt es bei den bisherigen Regelungen: Nur das Abholen und Liefern sind grundsätzlich erlaubt. Allerdings: in der Zeit der Ausgangssperre (22 bis 5 Uhr) darf nichts mehr zum Mitnehmen angeboten, aber weiterhin geliefert werden. In Solingen gilt aber weiterhin ein nächtliches Verkaufsverbot für Alkohol in der Zeit von 22 bis 6 Uhr.

Erweiterte Maskenpflicht

Die erweiterte Maskenpflicht besteht in Solingen weiterhin in den Innenstädten von Solingen Mitte, Wald und Ohligs (betroffene Bereiche) sowie im Umkreis von 200 Metern rund um Solinger Schulen und Kitas. In Remscheid muss auch in der Innenstadt und am Brückencenter weiterhin Maske getragen werden (betroffene Bereiche).

Neu ist in NRW außerdem die Verpflichtung für Fahrgäste in Bus, Bahn und Taxi eine FFP2-Maske zu tragen.

Im Wortlaut

Grundlage für die "Bundes-Notbremse" ist der neue Paragraph 28b im Infektionsschutzgesetz, der ausschließlich für die Corona-Pandemie eingefügt wurde und zunächst auch nur bis 30. Juni 2021 gilt. Den kompletten Paragraphen könnt ihr hier im Wortlaut nachlesen.

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