Corona-Regeln: Das gilt unter 35 (Inzidenzstufe 1)

Die Wocheninzidenz liegt im RSG-Land inzwischen stabil unter 35. Solingen wechselt daher am Freitag (11. Juni) in Stufe 1 der Corona-Schutzverordnung des Landes. Remscheid folgt einen Tag später am Samstag (12. Juni). Wir haben für euch eine Übersicht der dann geltenden Regelungen. Ihr habt weitere Fragen dazu? Dann schreibt sie uns gerne über das Formular am Seitenende.

Kontakte

Erlaubt sind Treffen draußen mit Unterschreitung des Mindestabstands für

  • unbegrenzt viele Menschen aus max. fünf Haushalten OHNE Test o.ä.* oder
  • bis zu 100 Personen aus beliebig vielen Haushalten MIT Test o.ä.*

Paare gelten als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammen wohnen.

Vollständig Geimpfte oder Genesene zählen nicht mit, können also zu den oben genannten Gruppen noch hinzukommen. Treffen sich ausschließlich immunisierte Personen, gibt es keinerlei Begrenzung. Private Umzüge können mit bis zu zehn Helfern mit negativem Testnachweis* durchgeführt werden.

Im privaten Bereich zuhause gibt es keine Beschränkungen mehr, auch die Ausgangssperre ist bereits Ende Mai weggefallen.

3G: Getestet – Geimpft – Genesen

Als getestet gilt, wer ein bestätigtes negatives Schnelltest-Ergebnis (PoC) plus Personalausweis o.ä. vorlegen kann. Der Testnachweis ist in NRW jetzt bis zu 48 Stunden lang gültig. Übersicht der Schnelltest-Zentren. Ein Selbsttest reicht nicht aus.

Als geimpft gilt, wer eine vollständige Coronaschutz-Impfung (Anzahl der Impfdosen abhängig vom Impfstoff) erhalten hat, die mindestens 14 Tage zurückliegt. Bei zuvor bereits Genesenen ist eine (1) Impfung ausreichend.

Als genesen gilt, wer eine per PCR-Test bestätigte Coronoinfektion hinter sich hat, die mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Diese Personen erhalten vom Gesundheitsamt einen Genesenen-Nachweis, der mitzuführen ist.

Hinweise: Bei Regelung mit *-Vermerk sind immer die hier genannten "3G" gemeint.

Bei den folgenden Regelungen mit Personenbegrenzung pro m2 werden Geimpfte und Genese miteingerechnet.

Einzelhandel

Alle Geschäfte dürfen öffnen. Es ist KEINE Terminbuchung und Kontakterfassung und auch kein negativer Testnachweis o.ä. mehr nötig. Aber: In allen geöffneten Geschäften müssen Kunden eine FFP2-Maske oder medizinische Maske (OP) tragen.

In allen Geschäften - auch größeren Läden mit über 800 qm Verkaufsfläche - ist wieder 1 Kunde pro 10 qm erlaubt.

.

Körpernahe Angebote

Alle körpernahen Angebote (auch Kosmetik, Nagelstudio, Tattoo etc.) und Sonnenstudios können wieder öffnen. Mit Kundenerfassung, Maskenpflicht und besonderen Hygieneregeln. Wenn nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ist ein negativer Test* für Kunden und Personal notwendig. Beim Friseur oder bei der Fußpflege ist damit in der Regel KEIN Testnachweis* o.ä. mehr für die Kunden notwendig. Diese Regelungen sind laut aktueller Corona-Schutzverordnung inzidenzunabhängig, gelten also auch unter einer Inzidenz von 35 weiter.

Gastronomie

Die Gastronomie (Restaurants, Bars, Cafés etc.) darf im Innen- und Außenbereich öffnen. Gäste brauchen jetzt auch drinnen keinen negativen Testnachweis*, sofern die Landesinzidenz (bezogen auf ganz NRW) unter 35 liegt - das ist ab Freitag (11. Juni) aber der Fall. Allen Gästen müssen aber feste Sitz- oder Stehplätze zugewiesen werden. Erforderlich sind die Kundenerfassung und die Einhaltung der Abstands- und Kontaktregeln.

Auch Vereinsheime in Kleingartenanlagen, Mensen und Kantinen können wieder geöffnet werden.

Übernachtungsmöglichkeiten

Private Übernachtungen in Hotels, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Test* wieder möglich. Bei über dreitägigen Aufenthalten entfällt die Pflicht einer erneuten Testvorlage. Hotels dürfen wieder die volle gastronomische Versorgung anbieten.

Touristische Busreisen sind ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, wenn alle Gäste aus einer Stadt der Inzidenzstufe 1 kommen. Stadtführungen und ähnliche touristische Angebote im Freien können auch ohne negativen Testnachweis angeboten werden.

Sport / Fitness

Möglich ist Sport unter freiem Himmel:

  • Kontaktfrei: ohne Personenbegrenzung
  • Kontaktsport: gemäß Kontaktregeln (fünf Haushalte etc.) sowie für Gruppen bis 100 Personen mit negativem Test*. Bei Kinder- und Jugendmannschaften bis 18 Jahre kein Test, plus zwei Personen als Trainer/Aufsicht

Sport ist auch in der Halle und in Fitnessstudios möglich, allerdings nur mit negativem Test*.

  • kontaktfrei: keine Personenbegrenzung
  • Kontaktsport: in geschlossenen Räumen für bis zu 100 Personen erlaubt.

Umkleideräume und ähnliche Gemeinschaftsräume dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands wieder genutzt werden. Schulsport und Schulschwimmen in geschlossenen Hallen ist erlaubt, wenn die Schüler wie vorgeschrieben getestet werden.

Zuschauer bei sportlichen Wettbewerben sind erlaubt:

  • draußen auch mit über 1.000 Zuschauern, aber max. 33 Prozent der üblichen Kapazität, ohne vorherigen Test
  • in der Halle mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Testnachweis* und festen, dokumentierten Sitzplätzen.

Freizeit

Tierparks können mit Terminbuchung und Kontakterfassung besucht werden, es ist KEIN negativer Test o.ä. mehr erforderlich. Es gilt eine Personenbegrenzung in Innenräumen.

Minigolfplätze, die Seilbahn in Burg und die Schwebefähre in Müngsten können den Betrieb wieder aufnehmen, es ist aber ein negativer Test* erforderlich.

Schwimmbäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze können mit negativen Tests* besucht werden. Es gilt aber Personenbegrenzung (1 Besucher pro 7qm geöffnete) Fläche. Hinweis: Für das öffentliche Schwimmen in den Solinger Hallenbädern gibt es noch kein konkretes Startdatum seitens der Stadt.

In Freibädern ist kein Testnachweis mehr nötig, alle Bereiche können genutzt werden.

Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls mit negativen Tests* möglich.

Spielhallen können wieder öffnen, auch hier gilt eine Personenbegrenzung (1 Kunde pro 10qm).

Bordelle, Swingerclubs etc. können wieder öffnen, es ist allerdings ein negativer Testnachweis* und Kontaktdatenerfassung erforderlich.

Clubs und Diskotheken im Freien können von bis zu 100 Gästen mit Negativtest besucht werden.


Kultur

Museen, Ausstellungen, Galerien, Schloss Burg können öffnen. Terminbuchung und Testnachweis sind NICHT mehr notwendig, lediglich die Kontakterfassung der Besucher. Es aber noch eine begrenzte Besucherzahl in Innenräumen: 1 Person pro 10 qm. Führungen mit bis zu 20 Personen sind möglich.

Konzerte, Theater oder Kinovorstellungen sind unter freiem Himmel möglich:

  • für bis zu 200 Besucher ohne Test,
  • mit bis zu 1.000 Besuchern mit Test,
  • auch mit über 1.000 Besuchern, aber max. ein Drittel der üblichen Kapazität, mit speziellem Hygienekonzept.

Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen, die aber permanent durchlüftet werden, sind nun ebenfalls mit max. 1.000 Personen möglich. Die Gäste benötigen einen negativen Test*. Der Mindestabstand muss eingehalten werden, außerdem sind ein fester Sitzplan und eine Kontakterfassung notwendig.

Beerdigungen & standesamtliche Trauung

Die Corona-Schutzverordnung gibt keine starre Personenbeschränkung mehr bei Beerdigungen bzw. Trauerfeiern und bei standesamtlichen Trauungen vor. Dies gilt auch für Zukünfte vor dem Ort der Trauungen. Aber: Die Standesämter bzw. Friedhöfe können je nach Größe der Räumlichkeiten eigene Begrenzungen festlegen, bitte vorher erfragen. Außerdem gelten weiter Abstandsregeln (außer für enge Angehörige), Maskenpflicht und ggf. Kontaktverfassung bei Aufenthalt drinnen.

Veranstaltungen

Private Veranstaltungen sind draußen mit bis zu 250 Gästen und drinnen mit bis zu 100 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests* und die Kontakterfassung aller Gäste. Maskenpflicht und Mindestabstände müssen allerdings eingehalten werden, sofern kein fester Sitzplan erstellt wird.

Auch Partys o.ä. sind wieder erlaubt mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen. Mindestabstand und Maskenpflicht müssen nicht eingehalten werden. Testnachweis* und Kontakterfassung sind aber erforderlich.

Jahrmärkte und Trödelmärkte sind mit Personenbegrenzung (1 Besucher pro 7qm) wieder möglich. Für Märkte mit Kirmesgeschäften ist ein negativer Test* notwendig.

Sitzungen, Tagungen und Kongresse können mit bis zu 1.000 Personen stattfinden, es besteht allerdings Testpflicht.

Volksfeste, Stadtfeste, Weinfeste und größere Kirmesveranstaltungen sind allerdings erst ab 1. September wieder erlaubt.

Schulen

Gemäß der neuen Corona-Betreuungsverordnung des Landes ist seit 31. Mai wieder an allen Schulen Präsenzunterricht möglich. Es besteht allerdings weiterhin zweimal wöchentlich Testpflicht.

Alkoholverkaufsverbot aufgehoben

In Solingen darf zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens nun wieder Alkohol in Kiosken, Nachtshops etc. verkauft werden. Die Stadt hatte das monatelang geltende nächtliche Verkaufsverbot zum 9. Juni aufgehoben.

Maskenpflicht gelockert

Auch die von der Stadt Solingen zusätzlich verfügte Maskenpflicht im Umkreis von 200 Metern rund um Schulen und Kitas sowie in den Innenstadtbereichen von Mitte, Ohligs und Wald wurde zum 9. Juni aufgehoben.

In allen Bereichen, die von der Corona-Schutzverordnung des Landes geregelt werden, besteht die Maskenpflicht aber weiter. Dazu gehören zum Beispiel Geschäfte, Arztpraxen, Museen und Gaststätten. In Bus & Bahn gilt landesweit in NRW weiterhin die FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im ÖPNV, auch unabhängig von der Inzidenz. Kinder zwischen 6 und 15 Jahren können alternativ auch eine OP-Maske tragen.

Wie geht es weiter?

Eine weitere Öffnungsschritte noch unterhalb der Stufe 1 sind in NRW bislang nicht vorgesehen. Sollten die Zahlen allerdings doch wieder steigen, gelten weiterhin die Inzidenzen von 35, 50 und 100 als relevante Grenzwerte: Nach drei Tagen in Folge über einer Inzidenz von 35, 50 bzw. 100 müssen Lockerungen der einzelnen Stufen wieder zurückgenommen werden. Bei der 3-Tage-Regelung zählen auch Sonn- und Feiertage mit.

Noch Fragen?

Weitere Meldungen